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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle (VeranstTechMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1997 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2018; FNA: 806-21-7-49 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2018; FNA: 806-21-7-49 Berufliche Bildung
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§ 13 Außerkrafttreten
§ 13 hat 3 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 VeranstTechMeistPrV
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fortbildungsverordnungen im Bereich Veranstaltungstechnik V. v. 5. November 2018 BGBl. I S. 1841 m.W.v. 14. November 2018
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Frühere Fassungen von § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.11.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fortbildungsverordnungen im Bereich Veranstaltungstechnik vom 05.11.2018 BGBl. I S. 1841 |
aktuell vorher | 03.04.2014 | Artikel 46 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 26.03.2014 BGBl. I S. 274 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VeranstTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VeranstTechMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fortbildungsverordnungen im Bereich Veranstaltungstechnik
V. v. 05.11.2018 BGBl. I S. 1841
Artikel 1 1. VeranstTMstrFortbÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
... Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt. 2. In § 13 werden die Wörter „am 31. Dezember 2018" durch die Wörter „mit Ablauf ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 46 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
... 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt. 2. In § 13 wird die Angabe „31. Dezember 2015" durch die Angabe „31. Dezember 2018" ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 35 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
... Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden." 12. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Außerkrafttreten Diese ... anzuwenden." 12. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015 außer ...
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