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Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 01.09.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.11.2018 BGBl. I S. 1841
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§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Anwendungsregelung


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Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.