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Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 03.04.2014
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 14.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.11.2018 BGBl. I S. 1841 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Anwendungsregelung | |
(Text alte Fassung) Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden. |
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