Tools:
Update via:
Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 35 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der VeranstTechMeistPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 35 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 11 Wiederholung der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 10 Wiederholung der Prüfung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt. (3) Ist das Fachgespräch nicht bestanden, muß der Prüfungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung auch eine neue Projektarbeit anfertigen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5733/al21605-0.htm