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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 01.09.2009
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 35 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung) § 12 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschrift |
Die bis zum 31. August 2002 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
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