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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VeranstTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VeranstTechMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VeranstTechMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Halle erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 VeranstTechMeistPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach den §§ 5 , 6 oder 7 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 35 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach den §§ 5 , 6 oder 7 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die ... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in ...
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