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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.08.2013 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung (VersTierAufzKennzV k.a.Abk.)
V. v. 20.05.1988 BGBl. I S. 639; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 01.06.1988; FNA: 7833-3-5 Tierschutz
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Geltung ab 01.06.1988; FNA: 7833-3-5 Tierschutz
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§ 1 Art und Umfang der Aufzeichnung
(1) Für die Aufzeichnungen nach § 11a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem Muster dauerhaft einzutragen:
Lfd. Nr. | Herkunft | Verbleib | |||
Eingangstag | Bezeichnung der geborenen, vom Mutter- tier abgesetzten oder erworbenen Wirbeltiere nach Art und Zahl sowie Angabe der besonderen Merkmale oder einer vorgeschriebenen Kennzeichnung | Name und genaue Anschrift des Ver- äußerers, Angabe der sonstigen Bezugsquelle oder Angabe, ob aus eigener Zucht stammend | Abgangstag | Name und genaue Anschrift des Erwerbers oder Art des sonstigen Abgangs |
(2) Affen, Hunde und Katzen sind einzeln aufzuführen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5734/a78701.htm