Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Kalkulationsverordnung (KalV)
V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 3 Gleiche Rechnungsgrundlagen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Berechnung der Prämie und der Alterungsrückstellung sind die gleichen Rechnungsgrundlagen zu verwenden.
Zitierungen von § 3 KalV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KalV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KalV Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung
... der Prämien und der Alterungsrückstellungen nach Maßgabe der §§ 3 , 10, 11, 13 und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5735/a78710.htm