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§ 8 - Kalkulationsverordnung (KalV)
V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 8 Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge
(1) Die sonstigen Zuschläge umfassen
- 1.
- die unmittelbaren Abschlußkosten,
- 2.
- die mittelbaren Abschlußkosten,
- 3.
- die Schadenregulierungskosten,
- 4.
- die sonstigen Verwaltungskosten,
- 5.
- den Zuschlag für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,
- 6.
- bei substitutiven Krankenversicherungen den Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 7.
- für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur Umlage der Mehraufwendungen durch Vorerkrankungen,
- 8.
- den Zuschlag für den Standardtarif.
(2) Für die Bemessung der Zuschläge nach Absatz 1 sind die tatsächlichen Aufwendungen jeweils gesondert zu erfassen. Die Zuschläge sind so zu bemessen, daß sie die Aufwendungen rechnungsmäßig decken.
(3) Unmittelbare Abschlußkosten dürfen durch Zillmerung nur in einer solchen Höhe in die Prämien eingerechnet werden, daß die Gesamtalterungsrückstellung eines Zugangsjahres im Tarif höchstens vier Jahre und jede Einzelalterungsrückstellung nicht länger als fünfzehn Jahre und nicht länger als die Hälfte der tariflich vorgesehenen künftigen Vertragsdauer negativ ist. Ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 1 vereinbart, daß sich die Prämie während der Vertragslaufzeit verändert, ohne daß dies durch Anpassungen der Prämie an eine Veränderung des tatsächlichen Schadenbedarfs oder Änderungen des Leistungsumfangs bedingt wäre, darf die Höhe der eingerechneten unmittelbaren Abschlußkosten nicht von derjenigen abweichen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben würde. Werden die unmittelbaren Abschlußkosten von Versicherungsverträgen teilweise durch einen laufenden Zuschlag gedeckt, darf dieser betragsmäßig während der Versicherungsdauer nur dann erhöht werden, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres entfällt.
(4) In die Prämien dürfen mit Ausnahme der Zillmerung und der Zuschläge gemäß Absatz 1 Nummer 6 und 8 nur altersunabhängige absolute Kostenzuschläge eingerechnet werden; die Einrechnung laufender Zuschläge für die unmittelbaren Abschlußkosten ist nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 zulässig. Soweit in Tarifen die altersmäßige Bestandsverteilung vom Gesamtbestand des Unternehmens erheblich abweicht, sind zur Ermittlung der Stückkostenzuschläge Modellbestände zu verwenden. Hierdurch entstehende Kostenunterdeckungen sind in den anderen, für den Neuzugang offenen Tarifen zu berücksichtigen. Zulässig ist auch ein Kostenzuschlagssystem, bei dem die prozentualen Kostenzuschläge bei Prämienanpassungen auf Dauer nur auf die Teilprämien bezogen werden, die der aktuellen Tarifprämie zum ursprünglichen Eintrittsalter entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die Prämienberechnung für Kinder und Jugendliche, für Ausbildungs-, Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld-, Kurtagegeld- und Pflegetagegeldtarife.
(5) Soweit vereinbart, muß in die Prämien der Tarife, die zum Wechsel in den Standardtarif nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berechtigen, ein gesonderter Zuschlag zur Gewährleistung der Beitragsgarantie im Standardtarif und des unternehmensübergreifenden Ausgleichs eingerechnet werden. Dieser Zuschlag entfällt für die Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung V. v. 5. Januar 2009 BGBl. I S. 7 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 8 KalV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.01.2009 (08.01.2009) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung vom 05.01.2009 BGBl. I S. 7 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 45 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 8 KalV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KalV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KalV Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung
... Regeln der Versicherungsmathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8 näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden Berechnungen der Prämien und der ...
§ 13 KalV Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel (vom 01.01.2009)
... ist in diesen Fällen zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden. (2) Der Wegfall eines Leistungsbereiches kann als ...
§ 13a KalV Übertragungswert (vom 01.01.2009)
... der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden. (5) Bei einem Wechsel gemäß § 12 Absatz ... der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden. (6) Wechselt der Versicherte in der ...
§ 19 KalV Ausnahme- und Übergangsvorschriften (vom 21.12.2012)
... unmittelbaren Abschlußkosten durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden, findet § 8 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung. (6) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
§ 15 PflvDV Verwaltungs- und Abschlusskosten
... dürfen die eingerechneten unmittelbaren Abschlusskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Kalkulationsverordnung das Zweifache der auf den ersten Monat entfallenden ... Abschlusskosten, Schadenregulierungskosten und sonstige Verwaltungskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Kalkulationsverordnung dürfen bis zu einer Höhe von 10 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 45 GKV-WSG Änderung der Kalkulationsverordnung (vom 01.07.2008)
... keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden." 3. § 8 Abs. 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern ersetzt: „6. bei substitutiven ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 7
Artikel 1 2. KalVÄndV Änderung der Kalkulationsverordnung
... 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ... ist in diesen Fällen zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. ... der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden. (5) Bei einem Wechsel gemäß § 12 ... der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden. (6) Wechselt der Versicherte in der ...
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