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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 16 - Kalkulationsverordnung (KalV)
V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 16 Alterungsrückstellung
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Abs. 5 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) ist die Summe der Einzelalterungsrückstellungen am Abschlußstichtag unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten an diesem Stichtag zugrunde zu legen. Zur Berechnung der Alterungsrückstellungen nach Satz 1 ist auch ein Näherungsverfahren zulässig, bei dem das arithmetische Mittel der Einzelalterungsrückstellungen, die sich dadurch ergeben, daß die Versicherungsdauern auf ganze Jahre auf- und abgerundet werden, verwendet wird.
Zitierungen von § 16 KalV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KalV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KalV Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung
... und der Alterungsrückstellungen nach Maßgabe der §§ 3, 10, 11, 13 und 16 ...
§ 19 KalV Ausnahme- und Übergangsvorschriften (vom 21.12.2012)
... Verordnung abgeschlossen worden sind, zur Berechnung der Alterungsrückstellung von § 16 abweichende, auf genehmigten Geschäftsplänen beruhende Verfahren verwendet und ergibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5735/a78723.htm