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Änderung § 2 KalV vom 01.01.2009
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§ 2 KalV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2 KalV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378, 2008 I S. 2426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Rechnungsgrundlagen | |
(1) Rechnungsgrundlagen sind: 1. der Rechnungszins, 2. die Ausscheideordnung, 3. die Kopfschäden, 4. der Sicherheitszuschlag, | |
(Text alte Fassung) 5. die sonstigen Zuschläge. | (Text neue Fassung) 5. die sonstigen Zuschläge, 6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 13a. |
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind. (3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen. |
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