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Änderung § 5 KalV vom 01.01.2009
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§ 5 KalV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5 KalV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378, 2008 I S. 2426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausscheideordnung | |
(Text alte Fassung) Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur Sterbewahrscheinlichkeit und sonstigen Abgangswahrscheinlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt vorsichtiger Risikoeinschätzung festzulegen und regelmäßig zu überprüfen sind. | (Text neue Fassung) (1) Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur Sterbewahrscheinlichkeit und sonstigen Abgangswahrscheinlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt vorsichtiger Risikoeinschätzung festzulegen und regelmäßig zu überprüfen sind. (2) In der privaten Pflege-Pflichtversicherung und bei Gewährung von Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten sowie dem Abgang zur sozialen Pflegeversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden. |
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