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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 - WpÜG-Gebührenverordnung (WpÜGGebV k.a.Abk.)
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4267; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 51 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-4 Börsenvorschriften
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§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen
(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:
- 1.
- die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 2.
- die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
- 3.
- die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 4.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 5.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 6.
- die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 7.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 8.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 9.
- die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 11. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 2 WpÜG-Gebührenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.06.2021 | Artikel 25 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 WpÜG-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WpÜGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpÜGGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WpÜGGebV Höhe der Gebühren (vom 15.08.2013)
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, ... Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 ... 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: ... 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 ... 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro. (2) Die Gebühr beträgt ... gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, ... Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: ... 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: ... 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro ... 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro. Die Gebühr beträgt für ... 3.000 Euro bis 10.000 Euro. (3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 25 SchwFinBG Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung
... 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „in Verbindung mit § 6" gestrichen. 2. § 3 ...
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