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Synopse aller Änderungen der WpÜG-Gebührenverordnung am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpÜGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 65 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

(Text neue Fassung)

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

§ 4 Höhe der Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen



(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro,

2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro,

3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro,

4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro,

5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen



(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro,

2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro,

3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro,

4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro,

5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro.

vorherige Änderung

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.



Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.