Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
V. v. 12.08.2002 BGBl. I S. 3359; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 19 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9022-10-4 Funkrecht
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9022-10-4 Funkrecht
§ 1 Beitragspflicht
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Beitragspflichtig für die Aufwendungen, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen durch die in § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Inhaber einer Frequenzzuteilung. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(2) Die Inhaber von Frequenzzuteilungen werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß Spalte 3 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht ist ausgeschlossen.
Zitierungen von § 1 EMVBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EMVBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EMVBeitrV Erstattung von Beitragsanteilen
... Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (19) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5739/a78746.htm