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§ 4 - Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)

V. v. 12.08.2002 BGBl. I S. 3359; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 19 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9022-10-4 Funkrecht

§ 4 Fälligkeit



Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.

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