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§ 2 - Verordnung zum Eignungsübungsgesetz (EÜGV k.a.Abk.)

V. v. 15.02.1956 BGBl. I S. 71; zuletzt geändert durch V. v. 10.05.1971 BGBl. I S. 450
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 2 Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften



(1) Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt, erhält den Urlaub aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, der bei Beginn der Eignungsübung im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbraucht ist, von den Streitkräften. Eine Abgeltung findet nicht statt.

(2) Hat der Arbeitnehmer bei Beginn der Eignungsübung eine für den Erwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt, so ist der Urlaub so zu bemessen, als ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet hätte.

 
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Zitierungen von § 2 Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EÜGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EÜGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EÜGV Urlaub für Beamte und Richter
... Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 15 SUV Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz (vom 31.01.2008)
... §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt ...