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§ 3 - Verordnung zum Eignungsübungsgesetz (EÜGV k.a.Abk.)
V. v. 15.02.1956 BGBl. I S. 71; zuletzt geändert durch V. v. 10.05.1971 BGBl. I S. 450
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 3 Urlaubsbescheinigung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn der Eignungsübung eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr zustehenden und bereits gewährten Erholungsurlaub oder die Urlaubskarte auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung oder die Urlaubskarte unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte abzugeben. Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzt, erhält von den Streitkräften eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub.
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Zitierungen von § 3 Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EÜGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EÜGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EÜGV Urlaub für Beamte und Richter
... Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 ...
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