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§ 5 - Verordnung zum Eignungsübungsgesetz (EÜGV k.a.Abk.)

V. v. 15.02.1956 BGBl. I S. 71; zuletzt geändert durch V. v. 10.05.1971 BGBl. I S. 450
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 5 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst



(1) Durch die Teilnahme an einer Eignungsübung wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht berührt; jedoch sind während der Eignungsübung keine Beiträge zu entrichten.

(2) Für Pflichtversicherte, die nach Teilnahme an einer Eignungsübung ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzen oder bei Verbleiben in den Streitkräften sich freiwillig weiterversichern wollen, sind die Beiträge für die Dauer der Eignungsübung nachzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wurden. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes sind zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, bei denen der Versicherungsfall während der Eignungsübung eintritt.

(3) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden Beiträge an die Versicherungsanstalt abzuführen oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch Kleben von Marken zu entrichten. Die Streitkräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag zu erstatten, den er zum Zweck der Beitragsnachentrichtung für die Dauer der Eignungsübung verwendet hat.

(4) Leistet der Arbeitgeber bei einem freiwillig Versicherten auf Grund tariflicher Verpflichtung einen Anteil an den Beiträgen und wird die freiwillige Versicherung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten, so erstatten die Streitkräfte dem Arbeitgeber die für die Zeit der Eignungsübung nachzuentrichtenden Beitragsanteile.

(5) Wird die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Überversicherung (Höherversicherung) oder auf andere Weise gewährt, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EÜGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EÜGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EÜGV Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
... Für Betriebe, für die Pensionskassen bestehen, gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß. (2) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden ... dann, wenn nur der Arbeitgeber Beiträge an die Pensionskasse zahlt. (3) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Streitkräfte erstatten in diesen Fällen dem ...