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§ 6 - Verordnung zum Eignungsübungsgesetz (EÜGV k.a.Abk.)
V. v. 15.02.1956 BGBl. I S. 71; zuletzt geändert durch V. v. 10.05.1971 BGBl. I S. 450
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 6 Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(1) Für Betriebe, für die Pensionskassen bestehen, gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden Beiträge an die Pensionskasse abzuführen oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch Kleben von Marken zu entrichten. Die Streitkräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag zu erstatten, den er zum Zweck der Beitragsnachentrichtung für die Dauer der Eignungsübung verwendet hat. Dies gilt auch dann, wenn nur der Arbeitgeber Beiträge an die Pensionskasse zahlt.
(3) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Streitkräfte erstatten in diesen Fällen dem Arbeitgeber die für die Zeit der Eignungsübung nachzuentrichtenden Beitragsanteile.
(4) Für sonstige Einrichtungen und Formen der betrieblichen und überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
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