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§ 3 - Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung (BAPauschV k.a.Abk.)
V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3961; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 32 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 11.10.2002; FNA: 860-6-24 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 11.10.2002; FNA: 860-6-24 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Fälligkeit des Ausgleichsbetrags
Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung durchgeführt wird. Ergibt die Berechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit, wird dieser mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.
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