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Änderung § 1 Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 32 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Berechnung des Ausgleichsbetrags


(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen:

1. die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE),

2. die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung (RA),

3. eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4 Monaten.

(2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:

AB = AE x RA x 10,4.

(Text alte Fassung)

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

(Text neue Fassung)

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

(heute geltende Fassung) 

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