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Änderung § 4 Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 01.01.2020

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 32 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag


(Text alte Fassung)

(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesversicherungsamt vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.

(Text neue Fassung)

(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.

(2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.