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§ 1 - Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 12.12.1996 BGBl. I S. 1914; aufgehoben durch § 22 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 8053-4-14 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen

1.
Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,

2.
Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder dazu beitragen, und

3.
Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

1.
Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen,

2.
Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoff oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird,

3.
Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht kommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann,

4.
persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz,

5.
Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,

6.
Beförderungsmittel, das heißt Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasser konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,

7.
ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren nicht. Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach Satz 1 bezieht sich darauf, daß

a)
Verletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten;

b)
sichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten;

c)
erfahrungsgemäß auftretende nicht elektrische Gefahren ausgeschlossen sind;

d)
sichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.





 

Frühere Fassungen von § 1 11. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 21 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 11. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 11. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 11. ProdSV Anwendungsbereich (vom 01.12.2011)
... konstruierte und gebaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2. (3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und ...
§ 2 11. ProdSV Begriffsbestimmungen (vom 01.12.2011)
... ist die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller ...
§ 3 11. ProdSV Sicherheitsanforderungen (vom 01.12.2011)
... Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden ...
§ 4 11. ProdSV Voraussetzung für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... beigefügt ist. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. (3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der ... auf dem Markt von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 ... (6) Unterliegen die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch ... bestätigt, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften ... lediglich, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen ... müssen in den den Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ...
§ 5 11. ProdSV CE-Konformitätskennzeichnung (vom 01.12.2011)
... muß auf jedem Gerät, jedem Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. (2) Die ... (3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung ... Kennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 21 ProdSNG Änderung der Explosionsschutzverordnung
...  (Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die ...