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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.04.2016 aufgehoben
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§ 5 - Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 12.12.1996 BGBl. I S. 1914; aufgehoben durch § 22 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 8053-4-14 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.12.1996; FNA: 8053-4-14 Sonstige Vorschriften
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§ 5 CE-Konformitätskennzeichnung
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Gerät, jedem Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang X der Richtlinie 94/9/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.
(3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 5 11. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 21 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 11. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 11. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 11. ProdSV Voraussetzung für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG mit der CE-konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 21 ProdSNG Änderung der Explosionsschutzverordnung
... durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ...
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