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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.04.2016 aufgehoben
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§ 6 - Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 12.12.1996 BGBl. I S. 1914; aufgehoben durch § 22 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 8053-4-14 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.12.1996; FNA: 8053-4-14 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 hat 1 frühere Fassung
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine Komponente auf dem Markt bereitstellt.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 6 11. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 21 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5744/a78802.htm