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Änderung § 2 11. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 2 11. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 2 11. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. | |
(Text alte Fassung) 2. Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffen Bereich begrenzen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) 2. Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffen Bereich begrenzen und als autonome Systeme gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden. |
3. Als Komponenten gelten Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen. 4. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. 5. Explosionsgefährdeter Bereich ist derjenige Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. 6. Entsprechend dem Verwendungszweck werden die Geräte gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/9/EG in Gerätegruppen eingeteilt, denen entsprechend dem geforderten Schutzgrad gemäß Anhang I der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) Gerätekategorien zugeordnet werden. 7. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb notwendig sind. |
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