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Änderung § 3 11. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 3 11. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 3 11. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Sicherheitsanforderungen | |
(Text alte Fassung) Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden. | (Text neue Fassung) Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden. |
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