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§ 28a - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 28a Navigationsgerät
1Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:
- 1.
- echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
- 2.
- Echtzeit-Staumeldungen,
- 3.
- Stau- und Sperrungsumfahrungen und
- 4.
- umfassendes Sonderzieleverzeichnis.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 2. August 2021
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Frühere Fassungen von § 28a BOKraft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28a BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 BOKraft Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr (vom 02.08.2021)
... 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenverkehr und gebündelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 5 PBefRMoG Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
... b) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 28a Navigationsgerät". c) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: ... softwarebasierten System möglich." 4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Navigationsgerät Taxen müssen ... 4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „ § 28a Navigationsgerät Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden ...
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