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§ 6 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 6 Meldepflicht
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
- 1.
- Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
- 2.
- Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
- 3.
- Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.
Zitierungen von § 6 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BOKraft Geltungsbereich
... des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen. (2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt, 4. der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt, 5. ein ...
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