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§ 6 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 6 Meldepflicht



Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

1.
Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,

2.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,

3.
Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.



 

Zitierungen von § 6 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BOKraft Geltungsbereich
... des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen. (2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt, 4. der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt, 5. ein ...