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§ 10 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Zitierungen von § 10 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt: a) § 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen, b) § ... beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, b) § 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und ...
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