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§ 10 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen



Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.



 

Zitierungen von § 10 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt: a) § 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen, b) § ... beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, b) § 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und ...