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§ 19 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen



Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

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Zitierungen von § 19 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BOKraft Geltungsbereich
... unterliegen. (2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19 , 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, § 45 Abs. 1 Nr. ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung, c) § 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,  ...