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§ 20 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 20 Beschriftung
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen
- 1.
- auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,
- 2.
- die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
- a)
- an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,
- b)
- die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.
Zitierungen von § 20 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BOKraft Geltungsbereich
... unterliegen. (2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, § 45 Abs. 1 Nr. 1, ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen, d) § 20 über die Beschriftung, e) § 21 über Verständigungseinrichtungen ...
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