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§ 27 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift



(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

(3) Bei Mietwagen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3a mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3b mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.





 

Frühere Fassungen von § 27 BOKraft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BOKraft Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr (vom 02.08.2021)
... 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenverkehr und gebündelten ... Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25, 27 Absatz 3 und 4 und § 30. Wird Mietwagen- oder gebündelter Bedarfsverkehr ausgeführt, ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen, k) § 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer, l) § 28 über ...
Anlage 3 BOKraft (§ 27 Abs. 1) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes
Anlage 3a BOKraft (zu § 27 Absatz 3) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen (vom 02.08.2021)
Anlage 3b BOKraft (zu § 27 Absatz 4) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelte Bedarfsverkehre (vom 02.08.2021)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 5 PBefRMoG Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
... des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelten Bedarfsverkehr". 2. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Bei Mietwagen ist ... Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25, 27 Absatz 3 und 4 und § 30." cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... 8. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 27 Absatz 3 ) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen Breite ... 9. Nach Anlage 3a wird folgende Anlage 3b eingefügt: „Anlage 3b (zu § 27 Absatz 4 ) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelte ...