Tools:
Update via:
§ 28 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
|
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
|
§ 28 Fahrpreisanzeiger
(1) 1Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. 2Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) 1Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
- 1.
- das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
- 2.
- die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 2. August 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 28 BOKraft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 BOKraft Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr (vom 02.08.2021)
... 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenverkehr und gebündelten ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... k) § 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer, l) § 28 über Fahrpreisanzeiger, m) § 30 über Wegstreckenzähler, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 5 PBefRMoG Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
... Taxen, Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr". b) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 28a ... die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen." 3. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ist statt der ... einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich." 4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Navigationsgerät ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5745/a78833.htm