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§ 32 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 32 Haltestellen



(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.

(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG

1.
an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung treten,

2.
im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,

3.
an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.

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Zitierungen von § 32 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 BOKraft Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
... §§ 32 , 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ ...
§ 47 BOKraft Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
... 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe i am 1. September 1978, 6. § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 am 1. September 1979, 7. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 ...