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§ 34 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 34 Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen



Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.



 

Zitierungen von § 34 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung, p) § 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte, q) ...
Anlage 5 BOKraft (§ 34 Satz 2) Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte (§ 34 Satz 2)