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§ 35 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.
Zitierungen von § 35 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 BOKraft Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
... §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 ...
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