Tools:
Update via:
§ 37 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
|
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
|
§ 37 Beförderungsentgelte
(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte oder im Rahmen des Bestellvorgangs vereinbarte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.
(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 2. August 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 37 BOKraft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte, q) § 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers, r) ... gekennzeichnetes oder beschildertes Fahrzeug führt, e) § 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförderungsentgelt fordert oder berechnet, f) ... 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförderungsentgelt fordert oder berechnet, f) § 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreisanzeigers nicht nach Beendigung der Fahrt dem ... nicht nach Beendigung der Fahrt dem Unternehmer unverzüglich anzeigt, g) § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 5 PBefRMoG Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
... darf das Taxischild nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht gezeigt werden." 7. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „angezeigte" die Wörter „oder im Rahmen des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5745/a78842.htm