Tools:
Update via:
§ 38 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
|
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
|
§ 38 Fahrweg
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
Zitierungen von § 38 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... oder Abs. 3 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise unterläßt, h) § 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt, i) § 39 das Taxischild ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5745/a78843.htm