Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 40 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
|

§ 40 Beförderungsentgelte



Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsentgelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers (§ 30 Abs. 1) zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.



 

Zitierungen von § 40 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... bei Ausführung eines Fahrtauftrags die Beleuchtung nicht ausschaltet, j) § 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsentgelt berechnet, 7. als Fahrgast den in § ...