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Anlage 1 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Anlage 1 (§ 26 Abs. 1) Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe Skizze)
Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund muß eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.
Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.
(Abb. Taxischild siehe BGBl I 1975 S. 1583)
Breite | mindestens 250 mm, höchstens 520 mm |
Höhe | mindestens 75 mm, höchstens 120 mm |
Schrifthöhe | mindestens 50 mm, |
Strichstärke | mindestens 10 mm, höchstens 15 mm |
Farbe der Aufschrift | gelb |
Farbe des Schriftuntergrundes | schwarz |
Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund muß eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.
Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.
(Abb. Taxischild siehe BGBl I 1975 S. 1583)
Zitierungen von Anlage 1 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 BOKraft Kenntlichmachung (vom 16.11.2007)
... der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung ...
§ 43 BOKraft Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich. (2) Allgemeine ...
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