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Anlage 5 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Anlage 5 (§ 34 Satz 2) Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte (§ 34 Satz 2)
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1977 S. 601)
Zitierungen von Anlage 5 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 BOKraft Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
... mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5745/a78858.htm