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Änderung § 43 BOKraft vom 08.11.2006
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§ 43 BOKraft a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 43 BOKraft n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 477 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Ausnahmen | |
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 3 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich. | |
(Text alte Fassung) (2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden. | (Text neue Fassung) (2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden. |
(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. |
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