Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1b Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1b Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre, alle Änderungen durch Artikel 10a BBVAnpG 2010/2011 am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des NichtAnpG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 1b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 10a G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1b Fortgeltung bisherigen Rechts


(Text alte Fassung)

Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.

(Text neue Fassung)

Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den nach dem 1. August 2011 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.

(heute geltende Fassung)