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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 3 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)
Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Steuerbefreiung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird
- 1.
- zur Herstellung von Essig,
- 2.
- unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt 5 l reinen Alkohol je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet,
- 3.
- vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
- 4.
- zur Herstellung von Arzneimitteln.
(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es
- 1.
- von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird oder
- 2.
- als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den erforderlichen technischen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 3.
- unter Steueraufsicht vernichtet wird.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.
Zitierungen von § 3 BierStG 1993
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStG 1993 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BierStG 1993 Steuerfreie Verwendung
... Wer Bier steuerfrei nach § 3 Abs. 1 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt ...
§ 25 BierStG 1993 Durchführung
... mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen. (2) Der ... a) das Verfahren für die steuerbegünstigte Verwendung nach § 3 Abs. 1 und § 10 näher zu regeln, b) die Erteilung der Erlaubnis ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV
... Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, ...
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