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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 8 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)
Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Steuererklärung, Steuerfestsetzung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat über das Bier, für das in einem Monat die Steuer nach § 7 Abs. 1 entstanden ist, bis zum siebten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. Er hat durch Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis auf den 10. Tag des folgenden Monats verlängern. In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern.
(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Zitierungen von § 8 BierStG 1993
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStG 1993 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BierStG 1993 Steuerfreie Verwendung
... der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 gelten ...
§ 12 BierStG 1993 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
... Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die entstandene Steuer finden § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 Anwendung. (6) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers ...
§ 25 BierStG 1993 Durchführung
... der Besteuerung a) Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres und das Verfahren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5748/a78878.htm