Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 9 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)
Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 9 Fälligkeit
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer bis zum 20. Tag des Monats zu entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
(2) Die Steuer, die nach § 7 Abs. 2 entstanden ist, ist sofort zu entrichten.
Zitierungen von § 9 BierStG 1993
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStG 1993 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BierStG 1993 Steuerfreie Verwendung
... zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 gelten ...
§ 12 BierStG 1993 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
... berechtigte Empfänger. Für die entstandene Steuer finden § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 Anwendung. (6) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5748/a78879.htm