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§ 20 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Erstattung der Biersteuer im Steuergebiet



(1) Für im Steuergebiet versteuertes Bier wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn es in das Steuerlager wieder zurückgenommen worden ist.

(2) Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuertes fremdes Bier in ein Steuerlager aufgenommen und die Steuer für dieses Bier vergütet werden.

(3) Auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines berechtigten Empfängers wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer für Bier erstattet, wenn das Bier auf Kosten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaß- und Erstattungsverfahren näher zu regeln und im Falle des Absatzes 3 Mindestmengen vorzuschreiben.

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Zitierungen von § 20 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV
... § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158) sowie ...