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§ 21 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Ermächtigungen zu Steuervergünstigungen



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

1.
Bier, das zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

2.
zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

3.
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

4.
im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

5.
nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Bier, das zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

6.
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Nummern 1 bis 5 gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 11, 12 und 15 sinngemäß angewendet werden,

7.
zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Bier unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Begünstigten näher zu regeln.



 

Zitierungen von § 21 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)
V. v. 08.06.1999 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235, 2009 I 403
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232